Gesetzliche Regelungen in den Bundesländern

Wie ist Familienbildung in den einzelnen Bundesländern gesetzlich geregelt?

Jugendhilfe

Zuständig für die Familienbildung nach § 16 Abs. 1 SGB VIII (Bundesgesetz) sind die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 85 Abs. 1 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII tragen sie neben dem überörtlichen Träger die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe.

Das SGB VIII (KJHG) wird in den einzelnen Ländern durch Länderausführungsgesetze ausgeführt. In nicht allen Ausführungsgesetzen wird Bezug auf die Familienbildung im Konkreten genommen.
In einigen wird von „Leistungen“ gesprochen. Diese Leistungen beziehen sich auf den § 2 SGB VIII in dem die Familienbildung unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 als Leistung i.V.m. § 16 SGB VIII genannt ist.
In anderen Länderausführungsgesetzen wird die Familienbildung abhängig sein von der Motivation der freien und öffentlichen Träger, diese offensiv in den Jugendhilfeplanungsprozess zu integrieren.

Erwachsenenbildung

Familienbildung in der Erwachsenenbildung findet in der Regel ihre gesetzliche Grundlage in den auf Länderebene erlassenen Weiterbildungs- bzw. Bildungsurlaubsgesetzen. Konkret angesprochen wird die Eltern- und Familienbildung in 3 Landesgesetzen (Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen).
Für die finanzielle Sicherstellung steht in der Regel das Land in der Zuständigkeit. Für die Angebotssicherstellung werden die Landkreise und kreisfreien Städte genannt.
Näheres regeln die einzelnen Landesgesetze.

Familienbildung ist, soweit sie nach den Weiterbildungsgesetzen gefördert wird, zumeist an bestimmte Organisationsstrukturen gebunden (Kursangebote, Teilnehmerzahlen, Teilnehmergebühren.

Jugendhilfe

Landes-Kinder-und-Jugendhilfegesetz (LKJHG)

in der Fassung vom 14. April 2005

Keine Aussage zu §16 SGB VIII Förderung der Erziehung in der Familie/Familienbildung

Erwachsenenbildung

Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens
Gesetz vom 20. März 1980

Durchführung des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung und des Bibliothekswesens
Stand 19.Dezember 1978

Keine Aussagen zur Familienbildung

Jugendhilfe

Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze(BayAGSG)

Gesetz vom 8.12.2006

Bayerisches Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze(BayAGSG) Teil 7 Vorschriften für den Bereich des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – und für weitere Regelungen des Kinder- und Jugendhilferechts

enthält keine näheren Ausführungen zur Familienbildung, sondern nur Zuständigkeitsregelungen und den Vorrang der freien Träger.

keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung

Erwachsenenbildung

Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung

(Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz – BayEbFöG)

Gesetz vom 31. Juli 2018

Art. 4 Bayerisches Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung: Einrichtungen der Erwachsenenbildung

(6) Als Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch Einrichtungen der Familienbildung insoweit, als sie Lehrangebote der Erwachsenenbildung nach Art. 1 Abs. 1 und 2 anbieten.

Förderung von Familienbildung nach diesem Gesetz möglich

Jugendhilfe

Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und zur Förderung der Beteiligung und Demokratiebildung junger Menschen (Jugendhilfe- und Jugendfördergesetz – AG KJHG) vom 18.02.2001

Stand 05.01.2021

§ 20 Familienarbeit

(1) Angebote der Familienbildung, der Familienberatung sowie der Familienfreizeit und Familienerholung (Familienarbeit) sollen sich ergänzen und aufeinander beziehen. Werdende Mütter und Väter sind in diese Angebote einzubeziehen. Unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit Kindern sind zu respektieren und zu berücksichtigen. Angebote der Familienarbeit sollen inhaltlich auch auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in Familie und Gesellschaft ausgerichtet sein, insbesondere auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken.

(2) Angebote der Familienarbeit sind im Bedarfsfall mit Kinderbetreuungsangeboten zu verbinden.

§ 21 Familienbildung

(1) Familienbildungsangebote, die den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit den Angeboten der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Angebote der Volkshochschule zu entwickeln. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen ist sicherzustellen. (2) Die Angebote sollen sich an alle Erziehungsberechtigten richten und sie frühzeitig erreichen. Sie sollen so ausgestaltet sein, dass auch besondere Zielgruppen und Familien in Belastungssituationen angesprochen werden.

(3) Diese Angebote sollen insbesondere die in der Familienberatungsarbeit offenbar werdenden besonderen Problemlagen aufgreifen. Die Angebote sollen so ausgestaltet sein, dass auch bildungsungewohnten Personen der Zugang ermöglicht wird. (4) Familienbildungsangebote sollen auch in geeigneter Weise mit Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen verknüpft werden.

§ 24 Junge Mütter und Väter

(1) Jungen Müttern und Vätern, die noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sollen besondere Beratungs- und Bildungsleistungen der Jugendhilfe angeboten werden, die ihrem Lebensalter Rechnung tragen. Ziel dieser Angebote ist insbesondere die Unterstützung bei Partner- und Trennungsproblemen, bei Problemen mit den eigenen Eltern, bei der Umorientierung auf das Leben mit dem Kind, bei der Teilnahme an schulischer und beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung, bei der beruflichen Eingliederung sowie bei der Vereinbarkeit von Ausbildung, Beruf und Familie. Bei Bedarf soll eine Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ermöglicht werden.

(2) Jungen Müttern und Vätern, die an Beratungs-, Bildungs- oder Erholungsmaßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen, soll die bedarfsgerechte Betreuung ihrer Kinder gewährleistet werden. […]

§ 20 Familienarbeit

(1) Angebote der Familienbildung, der Familienberatung sowie der Familienfreizeit und Familienerholung (Familienarbeit) sollen sich ergänzen und aufeinander beziehen. Werdende Mütter und Väter sind in diese Angebote einzubeziehen. Unterschiedliche Formen des Zusammenlebens mit Kindern sind zu respektieren und zu berücksichtigen. Angebote der Familienarbeit sollen inhaltlich auch auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in Familie und Gesellschaft ausgerichtet sein, insbesondere auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken.

(2) Angebote der Familienarbeit sind im Bedarfsfall mit Kinderbetreuungsangeboten zu verbinden.

§ 21 Familienbildung

(1) Familienbildungsangebote, die den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen, sind in Abstimmung mit den Angeboten der freien Jugendhilfe und unter Berücksichtigung der Angebote der Volkshochschule zu entwickeln. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schulen ist sicherzustellen. (2) Die Angebote sollen sich an alle Erziehungsberechtigten richten und sie frühzeitig erreichen. Sie sollen so ausgestaltet sein, dass auch besondere Zielgruppen und Familien in Belastungssituationen angesprochen werden.

(3) Diese Angebote sollen insbesondere die in der Familienberatungsarbeit offenbar werdenden besonderen Problemlagen aufgreifen. Die Angebote sollen so ausgestaltet sein, dass auch bildungsungewohnten Personen der Zugang ermöglicht wird. (4) Familienbildungsangebote sollen auch in geeigneter Weise mit Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen verknüpft werden.

§ 24 Junge Mütter und Väter

(1) Jungen Müttern und Vätern, die noch nicht das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sollen besondere Beratungs- und Bildungsleistungen der Jugendhilfe angeboten werden, die ihrem Lebensalter Rechnung tragen. Ziel dieser Angebote ist insbesondere die Unterstützung bei Partner- und Trennungsproblemen, bei Problemen mit den eigenen Eltern, bei der Umorientierung auf das Leben mit dem Kind, bei der Teilnahme an schulischer und beruflicher Aus-, Fort- und Weiterbildung, bei der beruflichen Eingliederung sowie bei der Vereinbarkeit von Ausbildung, Beruf und Familie. Bei Bedarf soll eine Betreuung in einer gemeinsamen Wohnform nach § 19 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ermöglicht werden.

(2) Jungen Müttern und Vätern, die an Beratungs-, Bildungs- oder Erholungsmaßnahmen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen teilnehmen, soll die bedarfsgerechte Betreuung ihrer Kinder gewährleistet werden.

[…]

Erwachsenenbildung

Berliner Bildungsurlaubsgesetz (BiUrlG)

Stand 05.01.2021

Keine Aussagen zur Familienbildung

Berliner Erwachsenenbildungsgesetz

Inkrafttreten voraussichtlich am 01. Juli 2021

Stand 05.01.2021

Nicht beurteilbar

Jugendhilfe

Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe Brandenburg (AGKJHG),

Gesetz vom 26.06.1997


Stand 05.01.2021

keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung

Erwachsenenbildung

Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg
Gesetz vom 15. Dezember 1993

Keine Aussagen zur Familienbildung

Jugendhilfe

Erstes Gesetz zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG),

Veröffentlichung 26.09.1991

Inkrafttreten am 11.11.2019

Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremFFöG)
Veröffentlich 28.12.1998
Inkrafttreten 11.11.2019

Stand 05.01.2021

Hier keine Aussagen über Familienbildung, aber im BremFFöG

§ 28 Ziele und Angebote der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sollen dazu beitragen, dass Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen können und sie darin unterstützen. Sie haben eine die Erziehung in der Familie ergänzende und präventive Wirkung. (2) Sie sollen bewirken, allen in familialen Gemeinschaften lebenden Personen gleiche Entwicklungschancen zu geben, den Familien eine politisch aktive und gesellschaftlich gleichberechtigte Mitgestaltung zu ermöglichen, inhaltlich auf die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Familie ausgerichtet sein und auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken.

(3) Entsprechende Angebote sollen gefördert werden, 1. um Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Erziehungsverantwortung und einer partnerschaftlichen Lebensgestaltung zu unterstützen und 2.sie zu befähigen, Familieninteressen zur Geltung zu bringen und sich für positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen einzusetzen sowie junge Menschen auf ein partnerschaftliches Leben mit Kindern vorzubereiten. (4) Bildungs-, Beratungs-, Betätigungs- und Erholungsangebote sollen vorrangig unter Beteiligung der Eltern so entwickelt werden, dass sie geeignet sind, das Selbsthilfepotential von Eltern zu stärken. Den Bedürfnissen alleinerziehender Mütter und Väter sowie schwangerer Frauen ist besonders Rechnung zu tragen.

§ 29 Eltern- und Familienbildung

(1) Angebote der Eltern- und Familienbildung sollen den verschiedenen Lebenssituationen unterschiedlicher Familienformen Rechnung tragen. Sie sind in Abstimmung mit den Angeboten der Träger der freien Jugendhilfe und der Träger der Weiterbildung zu entwickeln. Mit ihnen sollen insbesondere in der Beratung von Familien bekannt werdende besondere Problemlagen aufgegriffen werden. Die Angebote sollen auch in geeigneter Weise mit Freizeit- und Erholungsmaßnahmen der Familienförderung verknüpft werden. (2) die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen Eltern auf geeignete Weise Informationen und Beratung zu allgemeinen Fragen der Erziehung und Entwicklung ihrer Kinder anbieten. Die Empfänger sind bei der ersten Übermittlung eines Angebotes darauf hinzuweisen, dass sie die weitere Übermittlung von Angeboten dieser Art ablehnen können. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe müssen in diesem Fall sicherstellen, dass weitere Angebote dieser Art nicht übermittelt werden.

Erwachsenenbildung

Gesetz über die Weiterbildung im Lande Bremen (Weiterbildungsgesetz – WBG)
Veröffentlichung 02.07.1996
Inkrafttreten 11.11.2019

Keine Aussagen zur Familienbildung

Jugendhilfe

Hamburgisches Gesetz zur Ausführung

des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (AG SGB VIII)

Gesetz vom 03.11.1997,

zuletzt geändert am 03. November 2020

keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII/ KJHG Angebote der Familienbildung

Landesförderplan Familie und Jugend“ der Freien und Hansestadt Hamburg

§ 5 Förderung der Erziehung in der Familie
Schwerpunkt der familienfördernden Maßnahmen ist die Stärkung der Erziehungskompetenz der Eltern durch Angebote der Familienberatung und -bildung sowie durch praktische Unterstützung in belastenden Situationen. Daher stehen Maßnahmen der Bildung, Beratung und Begleitung zu Themen der Entwicklung und Erziehung von Kindern, Angebote oder Anleitung zur Entlastung im Alltag sowie Unterstützung bei der Überwindung von Krisen im Vordergrund der Förderung. Das wesentliche Ziel der Förderung der Erziehung in der Familie besteht darin, Eltern und am Erziehungsprozess Beteiligte in der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung zu stärken und bei der Bewältigung des Familienalltags sowie familiärer Konfliktsituationen zu unterstützen, zu entlasten und zu begleiten. Aktuelle gesellschaftliche Themen, wie zum Beispiel auch die Situation von Regenbogenfamilien und der Umgang mit sexueller Orientierung und geschlechtlichen Identitäten, werden bedarfsgerecht aufgegriffen. Die Angebote richten sich grundsätzlich an alle Familien, unabhängig von sozialer  Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder religiöser Zugehörigkeit, physischen oder psychischen Einschränkungen, sexueller Orientierung, Nationalität und ethnischer Gruppierung.

5.1 Familienbildung
Allgemeine Angebote der Familienbildung fördern Eltern in ihrer Erziehungskompetenz und stärken ihre Gestaltungsmöglichkeiten im familiären Erziehungs-und Bildungsalltag. Dabei richten sich die Angebote nicht nur auf die Interaktion zwischen Eltern und Kindern, sondern erstrecken sich umfassender auf die Familie als Erziehungs-und Lernort. Unterschiedliche weltanschauliche Ausrichtungen der Maßnahmenträger werden angestrebt. Rechtsgrundlage ist § 16 SGB VIII.

Erwachsenenbildung

Hamburgisches Bildungsurlaubsgesetz

Gesetz vom 1. April 1974 mit den Änderungen vom 16.4.1991 und 15.12.2009

Keine Aussagen zur Familienbildung

Jugendhilfe

Hessisches Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (HKJGB) vom 18. Dezember 2006

Stand 05.01.2021

§20 HKJGB – Förderung von Angeboten der Jugendhilfe

Das Land kann nach Maßgabe des Haushalts insbesondere die folgenden Angebote in den Arbeitsfeldern der Jugendhilfe fördern:

  1. Angebote der Jugendsozialarbeit nach § 13 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, 2.Angebote der Familienbildung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , […]
  2. Angebote der Familienbildung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch , […]

Erwachsenenbildung

Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz – HWBG) vom 25. August 2001

Stand 05.01.2021

§9 Grundversorgung und Pflichtangebot

[…] Zum Pflichtangebot gehören auch Bildungsangebote zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung unserer Gesellschaft, ebenso Bildungsangebote im Bereich der Gesundheitsbildung, auch soweit sie dem Arbeitsschutz dienen, und Bildungsangebote der Eltern- und Familienbildung, des Gender Mainstreamings sowie für das Ehrenamt und zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. […] (5) Die Förderung der Familienbildung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz des Bundes bleibt unberührt.

siehe auch: Politik und Verwaltung Hessen

Jugendhilfe

Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe – (AGKJHG-Org) Mecklenburg-Vorpommern

LAG-KJHG-MV.PDF
Gesetz vom 23. Februar 1993 zuletzt geändert durch das Änderungsgesetz vom 20. Juli 2006

keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung

Erwachsenenbildung

Gesetz zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern

(Weiterbildungsförderungsgesetz – WBFöG M-V)

vom 20. Mai 2011

Stand 05.01.2021

§3 Ziele, Aufgaben und Inhalte der Weiterbildung

[…] (2) Weiterbildung soll die Vertiefung und Ergänzung vorhandener oder den Erwerb neuer Kompetenzen und Qualifikationen ermöglichen, zur Orientierung und Lebenshilfe dienen sowie zu selbstständigem, eigenverantwortlichem und kritischem Handeln im persönlichen, sozialen, politischen, kulturellen und beruflichen Leben befähigen. Dazu gehört auch die Fähigkeit zur verantwortungsbewussten Wahrnehmung von Erziehungs- und anderen Familienaufgaben sowie zum verantwortlichen Umgang mit der Natur.

 

Jugendhilfe

Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Niedersachsen (AG KJHG)

vom 5. Februar 1993, letzte Änderung v. 20.06.2018

keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung

Erwachsenenbildung

Niedersächsisches Erwachsenenbildungsgesetz (NEBG)
vom 17.Dezember 1999, letzte Änderung vom 15.7.2020

§8 Berücksichtigungsfähige Bildungsmaßnahmen

(3) Bildungsmaßnahmen, die den besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen, sind Maßnahmen […] 7. zur Eltern- und Familienbildung […]

Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Erwachsenenbildungsgesetzes (DVO-NEBG)

vom 16. November 2016, letzte Änderung 20.11.2018

Stand 05.01.2021

DVO § 7 Bildungsmaßnahmen, die besonderen gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen

(11) Maßnahmen zur Eltern- und Familienbildung sollen Frauen und Männer befähigen, 1. partnerschaftlich in wichtigen familiären und sozialen Alltagsfragen zusammenzuwirken, 2. sich bei den gemeinsamen Aufgaben und Anforderungen in der Familie, in der Partnerschaft und in der Kindererziehung gegenseitig zu ergänzen sowie 3. handlungskompetent bei der Mitgestaltung des gesellschaftlichen Umfeldes zu sein.

Jugendhilfe

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in Nordrhein-Westfalen (AG-KJHG)

Gesetz vom 12. Dezember 1990, zuletzt geändert am 21. Juli 2018

keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung

Stand 05.01.2021

Drittes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes; Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes – Kinder- und Jugendförderungsgesetz – (3. AG-KJHG – KJFöG)

Gesetz vom 12. Oktober 2004, zuletzt geändert am 26. Februar 2019

keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung

Erwachsenenbildung

Weiterbildungsgesetz NRW (WbG)Gesetz vom 14. April 2000Stand 05.01.2021

§ 3 Aufgaben der Weiterbildung

(1) Das Bildungsangebot der Einrichtungen der Weiterbildung umfasst Inhalte, die die Entfaltung der Persönlichkeit fördern, die Fähigkeit zur Mitgestaltung des demokratischen Gemeinwesens stärken und die Anforderungen der Arbeitswelt bewältigen helfen. Es umfasst die Bereiche der allgemeinen, politischen, beruflichen und kulturellen Weiterbildung, schließt den Erwerb von Schulabschlüssen und Eltern- und Familienbildung ein.

§11 Grundversorgung

(2) […] Zur Grundversorgung gehören auch Bildungsangebote, wie sie im Kinder- und Jugendhilfegesetz der Familienbildung zugewiesen sind.

Familienbildung

Handlungsleitfaden Familienbildung

Stand Juli 2005

nach dem
1. Gesetz zur Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande
Nordrhein – Westfalen (Weiterbildungsgesetz – WbG)

und den
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Sicherung des
Zugangs von sozial benachteiligten Familien und Kindern zu
Angeboten anerkannter Einrichtungen der Familienbildung
vom 26.11.2001 – SMBl. NRW 21630

Jugendhilfe

Landesgesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AGKJHG)
Fassung vom 03.09.2019

§1 Aufgaben der Jugendhilfe

(2) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Jugendhilfe insbesondere darauf hinzuwirken, dass (…)

  1. die besonderen sozialen und kulturellen Interessen und Belange ausländischer junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt werden,

bei Angeboten der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie die Lebenssituation von jungen Schwangeren und Alleinerziehenden besonders berücksichtigt wird.

§16 Allgemeines

Es ist Aufgabe des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zu gewährleisten, dass die in den §§ 16 bis 21 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie in ausreichendem Umfang zur Verfügung stehen. Sie sollen den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien entsprechen und dabei den Bedürfnissen alleinerziehender Mütter und Väter sowie schwangerer Frauen besonders Rechnung tragen. Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gefährdungen für ihr Wohl ist insbesondere zu gewährleisten, dass Familien in besonderen Belastungssituationen frühzeitig erreicht werden und nachhaltige Unterstützung erhalten.

§17 Familienbildung

(1) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat im Rahmen seiner Verpflichtung zur Sicherstellung ausreichender Leistungen zur Förderung der Erziehung in der Familie nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ein bedarfsgerechtes Angebot an Familienbildung für Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte sowie für junge Menschen zu gewährleisten. Durch organisierte Zusammenarbeit mit anderen familiennahen Einrichtungen und Diensten auch außerhalb der Jugendhilfe, wie dem Gesundheitswesen, ist auf ein niedrigschwelliges Angebot hinzuwirken, das Familien mit entsprechendem Förderbedarf frühzeitig und alltagsnah erreicht.

(2) Familienbildung soll insbesondere dazu beitragen, eine partnerschaftliche Lebensgestaltung zu fördern, Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte bei der Erfüllung ihrer Erziehungsverantwortung zu unterstützen, sie zu befähigen, Familieninteressen zur Geltung zu bringen, die gesunde Entwicklung der Kinder zu fördern und sich für positive Entwicklungsbedingungen für junge Menschen einzusetzen sowie junge Menschen auf ein partnerschaftliches Leben mit Kindern vorzubereiten.

(3) Familienbildung soll den vielfältigen Interessen und Bedürfnissen entsprechen und so gestaltet werden, dass an die individuellen Erfahrungen der teilnehmenden Personen und an die unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen von Familien angeknüpft und die aktive Mitarbeit und Mitgestaltung gestärkt wird. Alleinerziehende sind hierbei besonders zu berücksichtigen. Die Familienbildungsarbeit ist verstärkt darauf auszurichten, dass auch bildungsungewohnte Personen Zugang zur Familienbildung finden und dass sich auch Väter, andere männliche Erziehungsberechtigte und junge Männer an Maßnahmen der Familienbildung beteiligen.

(4) Familienbildung erfolgt durch Familienbildungsstätten und in vielfältigen anderen Angebotsformen. Familienbildungsstätten sind im Jugendhilfeplan des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe auszuweisen. Sie tragen im Rahmen des Absatzes 1 Satz 2 auch zur Bildung und Qualifizierung lokaler Netzwerke für Familienbildung bei.

(5) Familienbildung soll auch in andere Angebote der Jugendhilfe, zum Beispiel von Beratungsdiensten oder bei Familienfreizeit- und Familienerholungsmaßnahmen, einbezogen werden. Es gehört auch zu den Aufgaben von Kindertagesstätten, im Rahmen ihrer Zielsetzungen und Möglichkeiten Familienbildung zu leisten und selbstorganisierte Familienbildungsarbeit zu unterstützen. Familienbildungsstätten und andere Einrichtungen und Dienste arbeiten zur Verwirklichung entsprechender Angebote zusammen.

Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG)

Gesetz vom 7. März 2008, zuletzt geändert am 18.11.2020

Zweiter Teil
Förderung des Kindeswohls und Verbesserung des Schutzes von Kindern
§ 2 Kinderschutz und frühe Förderung

§3 Lokale Netzwerke

(2) Beteiligte der lokalen Netzwerke sind […] Familienbildungsstätten […]

(3) Den Jugendämtern obliegt die Planung und Steuerung der lokalen Netzwerke. […]

Erwachsenenbildung

Weiterbildungsgesetz (WBG)
Vom 17. November 1995, zuletzt geändert am 22.12.2015

Stand 05.01.2021

Keine Aussagen zur Familienbildung

Jugendhilfe

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Saarland (AG KJHG)
Stand 14. Januar 2009

Online kein aktuelle Fassung verfügbar

Zweites Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes Saarland (2. AG KJHG)

Stand 1. Juni 1994

Online kein aktuelle Fassung verfügbar

regelt Organisation, Strukturen und Zuständigkeiten, keine näheren Ausführungen zur Familienbildung

Erwachsenenbildung

Saarländisches Weiterbildungsförderungsgesetz (SWFG)

vom 10. Februar 2010

Keine Aussagen zur Familienbildung

Jugendhilfe

Landesjugendhilfegesetz
in der Fassung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), zuletzt geändert am 11. Mai 2019

§ 20 Planungsverantwortung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und das Landesjugendamt haben im Rahmen ihrer Planungsverantwortung nach §§ 79, 80 SGB VIII den Bestand an Einrichtungen und Diensten festzustellen und den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten und unter Beachtung der Anforderung des Landesentwicklungsplanes gemäß der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP) vom 16.August 1994 (SächsGVBl. S. 1489) in der jeweils geltenden Fassung für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln. Die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben sind rechtzeitig und ausreichend zu planen. Dabei ist Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann.

(2) Einrichtungen und Dienste sollen so geplant werden, dass insbesondere

  1. Kontakte in der Familie und im sozialen Umfeld erhalten und gepflegt werden können,
  2. ein möglichst wirksames, vielfältiges und aufeinander abgestimmtes Angebot von Jugendhilfeleistungen gewährleistet ist,
  3. junge Menschen und Familien in gefährdeten Lebens- und Wohnbereichen besonders gefördert werden,
  4. Mütter und Väter Aufgaben in der Familie und Erwerbstätigkeit besser miteinander vereinbaren können.

keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung

RL Familienförderung vom 12. März 2020

      II. Besondere Regelungen


  1. Überregionale Angebote der Familienbildung

1.1 Zuwendungszweck

Die überregionalen Angebote der Familienbildung sollen Familien helfen, Ehe oder Partnerschaft, Erziehung von Kindern, Versorgung pflegebedürftiger Familienmitglieder und Haushaltsführung zu bewältigen. Junge Menschen sollen auf Ehe, Partnerschaft und das Zusammenleben mit Kindern vorbereitet werden.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden überregionale Familienbildungsangebote, die in angemessener Form Inhalte vermitteln, reflektieren oder einüben, die Paaren helfen, ihre Partnerschaft oder Ehe langfristig, belastbar und gelingend zu gestalten und die Eltern befähigen, Erziehung und Familienalltag zu bewältigen.

Soweit möglich, sollen wissenschaftlich beurteilte und bewährte Kurse und Ansätze verwendet werden. In besonderem Maße sind Angebote für bildungsungewohnte Eltern erwünscht. Die überregionalen Familienbildungsmaßnahmen sollen sich an Eltern, Großeltern, Familien oder an Multiplikatoren richten.

 

  1. Projekte zur inhaltlichen und strukturellen Weiterentwicklung der Familienbildung

2.1 Zuwendungszweck

Der Freistaat Sachsen unterstützt Innovationsprozesse zur Förderung der Erziehung in der Familie. Ziel der Förderung ist es, neue inhaltliche Konzeptionen zu entwickeln, zu fördern, zu erproben und für andere zugänglich zu machen, sofern dadurch ein Beitrag zur Weiterentwicklung von Inhalt oder Struktur der Familienbildung in Sachsen geleistet wird.

Der Freistaat Sachsen unterstützt Innovationsprozesse zur Förderung der Erziehung in der Familie. Ziel der Förderung ist es, neue inhaltliche Konzeptionen zu entwickeln, zu fördern, zu erproben und für andere zugänglich zu machen, sofern dadurch ein Beitrag zur Weiterentwicklung von Inhalt oder Struktur der Familienbildung in Sachsen geleistet wird.

Jugendhilfe

Kinder- und Jugendhilfegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KJHG-LSA)

Stand 05. Mai 2005

Keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung

Gesetz zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt

Stand 19. Dezember 2005


Zweiter Abschnitt: Förderung von Familienbildungsangeboten, Familienerholung mit Bildungsangeboten sowie von Familienberatungsstellen

§ 11 Zweck der Förderung

Die Förderung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen soll dazu beitragen, bestehende Einrichtungen sowie Maßnahmen bedarfsgerecht anzubieten, die insbesondere darauf gerichtet sind, die Erziehungskompetenz zu unterstützen und zu stärken.

§ 12 Grundsätze der Förderung von Familienbildungsangeboten,
Familienerholung mit Bildungsangeboten sowie
von Familienberatungsstellen

(1) Die vom Land geförderten Maßnahmen sollen so eingesetzt werden, dass sie sich möglichst ergänzen und durch ihr Zusammenwirken in ihrer jeweiligen Zweckbestimmung verstärken.

(3) Das Land fördert insbesondere:

    1. Familienbildungsangebote,
    2. […]

§ 15 Förderung von Familienbildungsangeboten

(1) Das Land fördert Familienbildungsangebote in Sachsen- Anhalt, die sich an Teilnehmende richten, die ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben, und die folgende Schwerpunkte beinhalten:

    1. Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
    2. Stärkung der Erziehungskompetenz von Eltern,
    3. Vorbereitung oder Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung, des Rollenverhaltens in der Partnerschaft und Konfliktbewältigung,
    4. Familie und Gesundheit,
    5. Familienfinanzmanagement.

(2) Auch an Kindertageseinrichtungen können von den jeweiligen Trägern und Beschäftigten geeignete Angebote zur Familienbildung unterbreitet werden.

§ 16 Förderung von Familienerholung mit Bildungsangeboten

Das Land fördert die Teilnahme an Maßnahmen der Familienerholung, die mit Angeboten der Familienbildung verbunden und darauf gerichtet sind, die familiären Beziehungen sowie eine soziale und gesundheitsfördernde Lebensweise der Teilnehmenden zu festigen, deren Eigeninitiative sowie eigene Fähigkeiten zu entfalten und Hilfe und Unterstützung für die Bewältigung des Familienalltags zu gewähren.

(2) Förderungsfähig ist der Aufenthalt insbesondere in einer Familienerholungsstätte oder Kinder- und Jugendeinrichtung eines gemeinnützigen Trägers im Land Sachsen-Anhalt.

(3) Antragsberechtigt sind Mütter und Väter mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt mit mindestens einem Kind, für das ihnen Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gewährt wird.

Erwachsenenbildung

Gesetz zur Freistellung von der Arbeit für Maßnahmen der Weiterbildung (Bildungsfreistellungsgesetz)

Stand 18. November 2005

Keine Aussagen zur Familienbildung

Jugendhilfe

Erstes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz – JuFöG –) Schleswig-Holstein

Stand 04.01.2021

Erziehung in der Familie

§ 29 Familienbildung

(1) Familienbildung in der Jugendhilfe umfasst familienbezogene Erziehungs-, Bildungs- und Beratungsaufgaben. Familienbildung ist auf die Bedürfnisse, Interessen und Erfahrungen von Familien in unterschiedlichen Lebenslagen und Erziehungssituationen ausgerichtet und soll unterschiedliche Formen des Zusammenlebens berücksichtigen.

(2) Angebote der Familienbildung richten sich an alle Familienmitglieder, insbesondere junge Menschen sowie werdende Mütter und Väter.

§ 30 Zweck der Familienbildung

(1) Familienbildung soll Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte zur Erziehung in der Familie befähigen und bei der Erfüllung ihrer Erziehungsaufgaben unterstützen. Sie soll insbesondere

1.   junge Menschen auf Ehe, Partnerschaft und Zusammenleben mit Kindern vorbereiten,

2.   partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie fördern und auf Vereinbarkeit von Familie und Beruf für Mütter und Väter hinwirken,

3.   die Verantwortung der Familie bei der Erziehung und der Entwicklung der Kinder stärken und unterstützen,

4.   helfen, individuelle und allgemeine Problemlösungen für unterschiedliche Lebenssituationen von Familien zu entwickeln und durch offene Angebote auch bildungsungewohnten Erziehungsberechtigten den Zugang zu Maßnahmen der Familienbildung ermöglichen.

(2) Familienbildung erfolgt vor allem in Form von Kursen, Seminaren, Gesprächskreisen, Einzelgesprächen, offenen Treffpunkten und besonderen Projekten in Familienbildungsstätten sowie in selbsthilfeorientierten und selbstorganisierten Gruppen.

(3) Familienbildungsarbeit soll durch eine den unterschiedlichen Zielen und Wertvorstellungen ihrer Träger entsprechende Vielfalt der Inhalte und Methoden geprägt sein.

§ 31 Förderung der Erziehung durch

 Alleinerziehende

Alleinerziehenden Personensorgeberechtigten sollen Leistungen zur Förderung der Erziehung angeboten werden, die ihrer familiären und erzieherischen Situation besonders entsprechen. Die Leistungen sollen alleinerziehenden Personensorgeberechtigten bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung helfen. […]

Erwachsenenbildung

Bildungsfreistellungs- und Qualifizierungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (BFQG)

Stand 04.01.2021

Keine Aussagen zur Familienbildung

Jugendhilfe

Thüringer Kinder- und Jugendhilfe-Ausführungsgesetz (ThürKJHAG)
in der Fassung vom 5. Februar 2009, zuletzt geändert am 30. Juni 2020

keine Aussagen zur Ausführung des § 16 Abs. 2 Nr. 1 KJHG/Angebote der Familienbildung

Erwachsenenbildung

Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThEBG)

Stand 23. Dezember 2005

§2 Aufgaben der Erwachsenenbildung

Die Erwachsenenbildung dient der allgemeinen, politischen, kulturellen und beruflichen Bildung. Der Inhalt der Erwachsenenbildung bestimmt sich nach den Bildungsbedürfnissen, die ihrerseits dem beständigen Wandel unterliegen und ist daher nicht abschließend bestimmbar. Insbesondere hat die Erwachsenenbildung folgende Aufgaben:

1. In der allgemeinen Erwachsenenbildung werden vorhandene Kompetenzen vertieft und ergänzt beziehungsweise neue Kompetenzen, einschließlich der Stärkung der Grundbildungskompetenzen sowie des Nachholens von Schulabschlüssen, erworben und generationenübergreifendes Verständnis auch in der reflektierenden Auseinandersetzung mit den Erziehungs- und Bildungsaufgaben gestärkt. […]

Thüringer Gesetz zur Sicherung der Familienförderung (ThürFamFöSiG-)

vom 18. Dezember 2018 *

https://landesrecht.thueringen.de/bsth/document/jlr-FamF%C3%B6SiGTH2019rahmen

§ 5 Landesfamilienförderplan

(1) Das für Familienförderung zuständige Ministerium erarbeitet einen Landesfamilienförderplan, der auf Grundlage einer Feststellung des Bestandes den Bedarf an Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten der Familienförderung von überregionaler Bedeutung ausweist. Der Landesfamilienförderplan ist regelmäßig, aber mindestens einmal in jeder Legislaturperiode, zu überprüfen und entsprechend fortzuschreiben. Die Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe bleiben unberührt.

(2) Der Landesfamilienförderplan stützt sich auch auf die Erfassung von Wünschen, Interessen und Bedürfnissen der Familien. Er ist unter Beteiligung eines einzurichtenden Landesfamilienrates zu erarbeiten. Der Landesfamilienförderplan ist vom Landesjugendhilfeausschuss für die in dessen Zuständigkeitsbereich fallenden Einrichtungen, Maßnahmen und Projekte zu beschließen.

(3) Das für Familienförderung zuständige Ministerium informiert den für Familie zuständigen Ausschuss des Landtags über den beschlossenen Landesfamilienförderplan.

(4) Ein Landesfamilienförderplan nach Absatz 1 Satz 1 ist erstmalig bis zum 31. Dezember 2020 zu erarbeiten.

§ 7 Förderung von Familienferienstätten und überregionalen Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung

(1) Das Land fördert nach Maßgabe des Landeshaushalts Familienferienstätten und überregionale Maßnahmen der Familienerholung und der Familienbildung, die im Landesfamilienförderplan nach § 5 Abs. 1 aufgenommen sind.