Wie ist Familienbildung in den einzelnen Bundesländern gesetzlich geregelt?
Jugendhilfe
Zuständig für die Familienbildung nach § 16 Abs. 1 SGB VIII (Bundesgesetz) sind die Landkreise und kreisfreien Städte nach § 85 Abs. 1 SGB VIII. Nach § 79 Abs. 1 SGB VIII tragen sie neben dem überörtlichen Träger die Gesamtverantwortung für die Jugendhilfe.
Das SGB VIII (KJHG) wird in den einzelnen Ländern durch Länderausführungsgesetze ausgeführt. In nicht allen Ausführungsgesetzen wird Bezug auf die Familienbildung im Konkreten genommen.
In einigen wird von „Leistungen“ gesprochen. Diese Leistungen beziehen sich auf den § 2 SGB VIII in dem die Familienbildung unter § 2 Abs. 2 Nr. 2 als Leistung i.V.m. § 16 SGB VIII genannt ist.
In anderen Länderausführungsgesetzen wird die Familienbildung abhängig sein von der Motivation der freien und öffentlichen Träger, diese offensiv in den Jugendhilfeplanungsprozess zu integrieren.
Erwachsenenbildung
Familienbildung in der Erwachsenenbildung findet in der Regel ihre gesetzliche Grundlage in den auf Länderebene erlassenen Weiterbildungs- bzw. Bildungsurlaubsgesetzen. Konkret angesprochen wird die Eltern- und Familienbildung in 3 Landesgesetzen (Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen).
Für die finanzielle Sicherstellung steht in der Regel das Land in der Zuständigkeit. Für die Angebotssicherstellung werden die Landkreise und kreisfreien Städte genannt.
Näheres regeln die einzelnen Landesgesetze.
Familienbildung ist, soweit sie nach den Weiterbildungsgesetzen gefördert wird, zumeist an bestimmte Organisationsstrukturen gebunden (Kursangebote, Teilnehmerzahlen, Teilnehmergebühren.